Registrierung & Daten

Was besagt das Gesetz?

Seit dem Königlichen Erlass vom 17. November 1994, der durch den Königlichen Erlass vom 1. Juni 2004 ersetzt wurde, ist die Identifizierung und Registrierung von Hunden vorgeschrieben.

Konkret bedeutet dies:

  • Wenn ein Hund bei Ihnen geboren wurde und wenn Sie die Absicht haben, ihn zu  behalten, müssen Sie ihn identifizieren lassen und registrieren, bevor er 4 Monate alt ist.
  • Wenn Sie die Absicht haben, einen Hund zu verkaufen oder zu verschenken, müssen Sie ihn vorher, unabhängig von seinem Alter, identifizieren und registrieren lassen.
  • Wenn Sie einen Hund kaufen oder bekommen, muss er zuvor identifiziert worden sein und einen Pass haben.

Ist mein Hund korrekt identifiziert?

Ihr Hund muss entweder durch einen elekronischen Chip (Transponder) oder durch eine Tätowierung identifiziert sein. Die Identifizierung mit einem elektronischen Chip muss von einem Tierarzt vorgenommen werden; die Identifizierung durch Tätowierung muss entweder von einem Tierarzt oder von einem zugelassenen Verband vorgenommen werden.

Sie können Ihren Hund durch einen elekronischen Chip UND eine Tätowierung identifizieren lasse, jedoch nicht durch zwei elektronische Chips oder zwei lesbare Tätowierungen.

Ist mein Hund korrekt registriert?

Ihr Hund wird von einem Tierarzt oder einem zugelassen Verband registriert. Sie verfügen zu diesem Zweck über Blankopässe und vorläufige Identifizierungs- und Registrierungs-zertifikate.

Zum Zeitpunkt der Identifizierung füllt die identifizierende Person das vorläufige identifizierungs-zertifikat und gibt darin deutlich die Nummer des Passes an. Das rosafarbene Original des Dokuments und die gelbe Kopie werden so bald wie möglich (spätestens acht Tage nach der Identifizierung) von der identifizierende Person an die ABIEC-BVIRH übermittelt. Der ausgefüllte Pass, mindestens mit der Identifizierungsmarke, und die weiße Kopie werden umgehend dem Halter des Tieres ausgehändigt. Die  grüne Kopie wird von der identifizierenden Person mindestens ein Jahr aufbewahrt.

In Abweichung vom Obenstehenden kann der Züchter eines Hundes ein Tier verkaufen, ohne es zuvor registrieren zu lassen, sofern es für eine zugelassene Einrichtung bestimmt ist. In diesem Fall übermittelt die identifizierende Person nur das rosafarbene Original der vorläufigen Identifizierungszertifikat so bald wie möglich (spätestens acht Tage nach der Identifizierung) an die ABIEC-BVIRH.
Der Pass sowie die gelbe und die weiße Kopie werden den Züchter des Tieres unverzüglich übergeben. Die grüne Kopie wird von der identifizierenden Person mindestens ein Jahr aufbewahrt. Zum Zeitpunkt des Verkaufs trägt der Züchter auf der Rückseite der gelben Kopie die Daten des neuen Halters ein und übermittelt sie so schnell wie möglich an die ABIEC-BVIRH.
Falls der Züchter des Hundes das Tier nicht innerhalb von acht Tagen nach Identifizierung an eine zugelassene Einrichtung verkauft, trägt er auf der Rückseite der gelben Kopie der vorläufigen identifizierungszertifikat seine eigene Daten ein und übermittelt sie so schnell wie möglich an die ABIEC-BVIRH.
In diesem Fall darf das Tier nicht verkauft werden, bevor der Züchter im Besitz das endgültiges Identifikations- und Registrierungs-Zertifikat ist.

Der Halter bekommt in der folgenden Woche:

  • ein endgültiges Identifikations- und Registrierungs-Zertifikat in Form selbstklebenden Etiketten, die auf die Seiten 2 und 3 des P
  • eine Karte "Antrag auf Halterwechsel oder Adressänderung - Meldung über Tod des Tieres". Diese Karte muss im Pass verbleiben. Sie wird verwendet, um spätere Änderungen der Adresse oder des Halters zu melden.

Was kostet die Kennzeichnung und Registrierung Ihres Hundes?

  • Der Preis der Einpflanzung eines elektronischen Chips oder des Anbringens einer Tätowierung wird von demjenigen bestimmt, der diese Operation vornimmt (Tierarzt oder Tätowierer). Der Preis ist also nicht gesetzlich festgelegt und kommt zum nachfolgend genannten Preis der Registrierung hinzu.
  • Der für die Registrierung der Daten festgelegte Preis beträgt € 12,39 für einen neu Identifiezierten Hund. Die Zahlung an die ABIEC-BVIRH wird van demjenigen vorgenommen, der die Kennzeichnung vornimmt (Tierarzt oder Tätowierer). Sie müssen daher diesen Betrag an ihn und nicht an die ABIEC-BVIRH.
  • Dieser Betrag ist im gesamten Leben des Hundes nur einmal fällig. Konkret heißt das, wenn der Hund bereits über ein von der ABIEC-BVIRH ausgestelltes Identifizierungs- und Registrierungsdokument verfügt, wird von Ihnen für jede spätere Änderung Ihrer Daten (Umzug) oder der Ihres Hundes (Verkauf oder Angabe) kein weiterer Betrag verlangt.

Was tun, wenn der Halter meines Hundes wechselt?

Der bisherige Halter schikt die Karte "Antrag auf Halterwechsel oder Adressänderung - Meldung über Tod des Tieres" mit Angabe der Daten des neuen Halters an die ABIEC_BVIRH (Postfach 168 BE-1060 Brüssel 6). Er übergibt den Pass dem neuen Halter.

Der neue Halter bekommt in der folgenden Woche von der ABIEC-BVIRH:

  • ein endgültiges Identifikations- und Registrierungs- Zertifikat in Form von Selbstklebenden Etiketten, die auf die Seiten 2 und 3 des Passes geklebt werden
  • eine Karte "Antrag auf Halterwechsel oder Adressänderung - Meldung über Tod des Tieres"

Was tun, wenn ich umziehe?

In diesem Fall verfahren Sie wie bei einem Halterwechsel, behalten aber den Pass.
Sie kleben das endgültiges  Identifikations- und Registrierungs- Zertifikat auf die Seiten 2 und 3 Sie legen die Postkarte "Antrag auf Halterwechsel oder Adressänderung - Meldung über Tod des Tieres" in den Pass.

Was tun, wenn mein Hund verloren ging oder gestohlen wurde?

Melden Sie dies so schnell wie möglich der ABIEC-BVIRH unter der Telefonnummer +32 (0)70 222 445.

Was tun, wenn mein Hund stirbt?

Sie schicken die Karte mit der Bezeichnung "Antrag auf Halterwechsel oder Adressänderung - Meldung über Tod des Tieres", nachdem Sie das Todesdatum eingetragen haben.

Was tun, wenn mein Hund bei der ABIEC-BVIRH registriert ist, er keinen Pass besitzt und wenn ich möchte, dass er einen mit seiner Identifizierung verbundenen Pass bekommt?

Sie schicken das endgültige Identifizierungs- und Registrierungs- Zertifikat an die ABIEC-BVIRH mit dem Nachweis der Zahlung von 5,00 € und der Angabe, dass Sie einen Pass erhalten möchten.

Sie können 5,00 € auch auf folgendes Konto überweisen: IBAN BE 11 0016 1520 0348, BIC/SWIFT: GEBABEBB unter Angabe der Nummer des Mikrochips oder Tätowierung.

Sie erhalten diesen personalisierten Pass in der folgenden Woche.

Achtung! Bei Hunden, die vor dem 7. Juni 2004 identifiziert und registriert wurden, ist dieser Pass nur bei Auslandsreisen vorgeschrieben. 

Mit dem Hund in den Urlaub. NICHT OHNE SEINEN AUSWEIS!!

Seit dem 1. Oktober 2004 brauchen Sie einen europäischen, wenn Sie Ihren Hund, Ihre Katze oder Ihr Frettchen mit auf Reisen nehmen.

In Belgien erhalten Hunde seit dem 7. Juni 2004 automatisch bei der Identifizierung einen Ausweis.

Für Hunde, die vor dem 7. Juni 2004 registriert wurden, kann die ABIEC-BVIRH für 5,00 € einen Pass ausstellen:  Verfahren Sie dazu wie folgt:

AN DIE ABIEC SCHICKEN

  • den Abschnitt das Identifizierungs-Zertifikat mit der Angabe «Passantrag»;  im Falle einer Änderung (beispielsweise Halterwechsel, Fehler in der Adresse usw.) müssen Sie diesen Abschnitt ebenfalls ausfüllen.
  • einen Nachweis der Zahlung von 5 €
    Sie können diesen Betrag auf folgendes Konto überweisen:  IBAN: BE 11 0016 1520 0348, BIC/SWIFT: GEBABEBB als Verwendungszweck bitte die Identifikationsnummer  des Hundes (Chip oder Tätowierung) angeben.

Wer ist verantwortlich für die Richtigkeit der Daten im Hunderegister?

Der Halter des Hundes ist verantwortlich für die Überprüfung der Richtigkeit seiner persönlichen Daten im Hunderegister und die Meldung von alle Änderungen oder eventuelle Korrektur.

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